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   VG Hannover, 21.10.2014 - 10 B 12216/14   

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VG Hannover, 21.10.2014 - 10 B 12216/14 (https://dejure.org/2014,32015)
VG Hannover, Entscheidung vom 21.10.2014 - 10 B 12216/14 (https://dejure.org/2014,32015)
VG Hannover, Entscheidung vom 21. Oktober 2014 - 10 B 12216/14 (https://dejure.org/2014,32015)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • weka.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch eines Obdachlosen auf ein Einzelzimmer

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.06.1984 - 1 ER 310.84

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung - Anforderungen an

    Auszug aus VG Hannover, 21.10.2014 - 10 B 12216/14
    Eine (auch nur teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise und nur in solchen Fällen gerechtfertigt, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die nachträglich durch die Hauptsachenentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.6.1984 - BVerwG 1 ER 310.84 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2008 - 12 S 138.08 -, juris).
  • VGH Hessen, 07.03.2011 - 8 B 217/11

    Vollzugsfolgenbeseitigung im Beschwerdeverfahren/Umsetzung von Obdachlosen

    Auszug aus VG Hannover, 21.10.2014 - 10 B 12216/14
    Die zuständige Ordnungsbehörde ist deshalb nicht gehindert, den Betroffenen bei drohender Obdachlosigkeit - wiederum auf Grundlage von § 11 Nds. SOG - nach pflichtgemäßem Ermessen in eine andere als die ursprünglich zugewiesene oder die gewünschte Obdachlosenunterkunft einzuweisen (vgl. zur Umsetzung in einem bestehenden Einweisungsverhältnis Nds. OVG, Beschluss vom 2.5.2011 - 11 LA 60/11 - Hess. VGH, Beschluss vom 7.3.2011 - 8 B 217/11 -, juris, Rn. 28, m. w. N.).
  • VG München, 21.03.2000 - M 6a E 00.951
    Auszug aus VG Hannover, 21.10.2014 - 10 B 12216/14
    Vielmehr gehen die Verwaltungsgerichte wie das erkennende Gericht überwiegend davon aus, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Unterbringung in einem Einzelbettzimmer zur Vermeidung von Obdachlosigkeit bestehe (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 21.03.2000 - M 6a E 00.951 -, juris) und es z. B. einem allein stehenden jungen Obdachlosen auch bei Aufnahme eines Studiums ohne weiteres zumutbar ist, ein Zwei- oder auch Mehrbettzimmer mit anderen männlichen Mitbewohnern zu teilen, solange diese nicht auf Grund besonderer persönlicher Umstände (z.B. ansteckende Krankheit, Gewalttätigkeit o.ä.) allein untergebracht werden müssen (vgl. VG München, Urteil vom 10.9.2002 - M 22 S0 02.4292 -, juris).
  • VG München, 10.09.2002 - M 22 S0 02.4292
    Auszug aus VG Hannover, 21.10.2014 - 10 B 12216/14
    Vielmehr gehen die Verwaltungsgerichte wie das erkennende Gericht überwiegend davon aus, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Unterbringung in einem Einzelbettzimmer zur Vermeidung von Obdachlosigkeit bestehe (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 21.03.2000 - M 6a E 00.951 -, juris) und es z. B. einem allein stehenden jungen Obdachlosen auch bei Aufnahme eines Studiums ohne weiteres zumutbar ist, ein Zwei- oder auch Mehrbettzimmer mit anderen männlichen Mitbewohnern zu teilen, solange diese nicht auf Grund besonderer persönlicher Umstände (z.B. ansteckende Krankheit, Gewalttätigkeit o.ä.) allein untergebracht werden müssen (vgl. VG München, Urteil vom 10.9.2002 - M 22 S0 02.4292 -, juris).
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